Caravan am Chemnitz Center, Röhrsdorfer Allee 37, 09247 Chemnitz ist ein Unternehmen der TYTON GmbH, Max-Planck-Str. 40, 09114 Chemnitz (Stand 19.09.22) www.caravan-cc.de

Allgemeine Mietbedingungen inkl. Datenschutzklausel für die Anmietung von Reisemobilen (Stand 19.09.22)
Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Zustandekommen des Mietvertrages
1.1 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch, setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet die Reise selbst.

1.3 Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages. In diesen sind Fahrzeugzustand, Zubehör und eventuelle Mängel festzuhalten. Die Übergabe erfolgt auf dem Firmengelände des Vermieters auf der Röhrsdorfer Allee 37 in 09247 Chemnitz. Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Einwegmieten sind nicht möglich.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Die Fahrer werden im Mietvertrag genannt.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

3.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.

3.3 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

3.4 Bei Mietzeiten von 3 bis einschließlich 14 Tagen ist eine Kilometerpauschale von 250 Kilometern pro Tag mit inbegriffen. Werden diese überschritten, werden pro zusätzlichem Kilometer 0,59 Euro zusätzlich berechnet.

3.5 Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehen- den Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

4. Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-versicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit der Deckungssumme von 100 Mio. €, für Personenschäden höchstens 15 Mio. € pro geschädigte Person, ist inklusive. Eine Fahrzeugvollversicherung besteht mit 2.000 € Selbstbeteiligung.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
5.1 Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie.

5.2 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Brutto-Gesamtbetrages auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung.

5.3 Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 8 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein oder je nach Vereinbarung im Mietvertrag bei Abholung fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung. Bei Buchungen, die erst 8 Tage oder kürzer vor Übergabe des Fahrzeuges getätigt werden, erfolgt die Zahlung spätestens am Übergabetag.

6. Rücktritt und Umbuchung
6.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

6.2 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn ab 2022 werden folgende Stornogebühren fällig: 10% des Mietpreises (Gesamtpreis ohne Servicepauschale) bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 100 Euro/Reservierung 15% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 25% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 55% des Mietpreises vom 29. bis 21. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 80% des Mietpreises vom 20. bis 11. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 90% des Mietpreises ab 10. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn und 100% am Tag der Abholung. Die Kosten können über eine extra Versicherung zum größten Teil abgesichert werden. (siehe Flyer der Versicherung MMV)
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.

6.3 Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Buchungsbestätigung genannten Filiale vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

6.4 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

6.5 Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

7. Kaution
7.1 Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss vor Fahrzeugübernahme überwiesen worden sein. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zur verweigern. Dies würde gleichzeitig als vom Mieter schuldhaft nicht abgenommenes Fahrzeug gelten, welches einer Stornierung durch den Mieter gleichkommt.

7.2 Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, fehlende Gegenstände, Schäden und ähnliche Kosten) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
8.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten Filiale des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholtag vom Mieter übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Solange der Mieter nicht schriftlich mitteilt, dass er das Reisemobil auch für die Restmietzeit nicht mehr übernimmt und stattdessen Schadensersatz leisten wird, ist der Vermieter nicht zur Schadensminderung verpflichtet.
Sollte kein Termin für die Rückgabe des Wohnmobils bestimmt sein (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Sollte die Miete nach Tagen bemessen sein, kann die Kündigung nach Mietbeginn gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages von beiden Vertragspartnern ausgesprochen werden.

8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. Wenn der gültige Ausweis oder Reisepass zur Bestätigung der Identität sowie der gültige Führerschein zum Führen des gemieteten Fahrzeuges nicht zur Abholung im Original vorgelegt wird, ist der Vermieter berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zur verweigern. In diesen Fällen gilt auch das Fahrzeug vom Mieter als schuldhaft nicht rechtzeitig abgenommen, mit allen in diesem Vertrag aufgeführten Folgen unter Ziffer 6. Zur Vermeidung dieser Folgen kann im Fall des fehlenden originalen und gültigen Führerscheines für den zusätzlichen Fahrer, dieser als fahrberechtigt einvernehmlich gestrichen werden.

8.3 Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der Filiale bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Filiale anzuzeigen und werden durch die Filiale auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

8.4 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt mit dem Mieter eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretende Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.

8.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von besenrein und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) in der Filiale zurückzugeben. Die Betankungskosten durch den Vermieter betragen 3€/Liter und ein Aufwandspauschale in Höhe von 25 €. Die Besenreinigung oder die Entleerung der Toilette/ Abwassertank erst bei der Rückgabe auf dem Hof des Vermieters zählt als nicht gereinigt und nicht entleert. In diesem Fall wird eine Pauschale laut Preisliste erhoben. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

8.6 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

8.7 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

8.8 Eine Verlängerung oder eine Verkürzung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer.
Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

8.9 Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

8.10 Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, tritt die Ziffer 9.1 in Kraft. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

8.11 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

8.12 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. Bei einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter vom Mieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.

9. Ersatzfahrzeug
9.1 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in der vereinbarten Preisklasse befindliches oder ein größeres Fahrzeug bereitzustellen, welches jeweils vom speziellen Fahrzeugtyp und dem Grundriss abweichen kann. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

9.2 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

9.3 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Obliegenheiten des Mieters
10.1 Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

10.2 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

10.3 Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen des Fahrzeuges sowie der Fahrradträger, Fahrzeugabmessungen (Höhe/Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern.
Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

10.4 Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; – zur Weitervermietung, Untervermietung oder Leihe;
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
– Unterbringung von Bauarbeitern;
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus gehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

10.5 Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

10.6 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

10.7 Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-/Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu tragen bzw. zu beschaffen. Diese Betriebszustände sind vom Mieter zu überwachen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung, sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150,- € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Es erfolgt keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg, Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet. Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

10.8 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen sowie keine optischen Veränderungen vornehmen, insbesondere diese nicht mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien versehen.

10.9 Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung von dadurch entstandenen Gerüchen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

10.10 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

10.11 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

10.12 Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

10.13 Das Wohnmobil ist bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) sowie bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die auf Grund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Beschränkt haftet der Mieter, soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden). Der Mieter haftet für alle Schäden, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer, Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadenstifters nicht geklärt werden kann. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter, tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
11. 1 Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie eine Skizze des Unfalls enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Im Falle eines Verkehrsunfalls, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

11.2 Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, solange sie nicht auf unsachgemäße Behandlung des Mieters zurückzuführen sind. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

11.3 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages, sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 11.4 zutreffend ist.

11.4 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder das zum Verkehrsunfall führende Verhalten des Mieters oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 4 tritt in diesem Fall nicht ein.

11.5 Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Wohnmobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

11.6 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/48 je angefangene Stunde, Wochenendmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

11.7 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 11.5 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

11.8 Ziffer 11.5 bis 11.7. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 11.2 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

12. Haftung des Vermieters
12. 1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder des Beifahrers und der Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen, welche für den Schaden verantwortlich ist. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

12.2 Die Leistung verweigern kann der Vermieter, soweit die Leistung für den Vermieter unmöglich ist. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn das Wohnmobil/ Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder in Folge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchsfähig ist und eine Ersatzbeschaffung oder eine Reparatur vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Beachtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises sowie der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

12.3 Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Punkt 12.2 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen – gleich aus welchem Rechtsgrund -, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

13. Haftung des Mieters
13.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

13.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, wenn z.B. durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind und wenn ein unberechtigter Nutzer einen Schaden verursacht hat, die Erfüllungsgehilfen des Mieters Unfallflucht begangen oder der Mieter bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie sofern der Mieter eine Verletzung der in den, z.B. Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

13.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

13.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13.6 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.

13.7 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

13.8 Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug in Folge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Nimmt der Vermieter die Schadenbeseitigung selbst oder durch einen eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Mitarbeiter in Höhe von 89,- € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.

14.Verjährung
14.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

14.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungs-beginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die Filiale. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schaden- ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

15. Allgemeine Bestimmungen
15.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

15.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

15.3 Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

15.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
16.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

16.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen der Caravan am Chemnitz Center/ TYTON GmbH und seinen Vertragspartnern/Lizenznehmern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Kreditkartenunternehmen) erfolgen.

16.3 Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten über den zentralen Warnring, an zuständige Behörden sowie an Dritte erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

17.Schlussbestimmungen
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

17.2 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Änderungen der allgemeinen Miet- bzw. Vermietbedingungen zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

17.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

17.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon bleiben unberührt.

17.5 Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17.6 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die TYTON GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- braucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.